Allgemeine Geschäftsbedingungen

Berner Engineering GmbH

- September 2000 -

I. Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbedingungen mit dem Auftraggeber.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Leistungsumfang

Berner Engineering übernimmt Engineering-, Projektierungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Detaillierungsarbeiten - für die jeweils zu vereinbarenden Einzelobjekte bzw. Teilaufträge von solchen. In diesen werden auch Leistungsumfang, Verantwortlichkeit und Ablaufmodalitäten im einzelnen schriftlich festgelegt.

III. Vergütung

(1) Bei der Auftragserteilung wird eine 30 %ige Anzahlung gegen Vorlage einer entsprechenden Teilrechnung und dem gesonderten Nachweis der Mehrwertsteuer fällig.
(2) Die Rechnungstellung erfolgt 14-tägig, für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten abrechenbaren Leistungen entsprechend dem vereinbarten Stundenlohn.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IV. Auftragsabwicklung

(1) Die Firma Berner Engineering führt die Aufgaben mit eigenem Personal und eigenen Arbeitsmitteln durch. Berner Engineering verpflichtet sich, die Arbeiten von erfahrenen Ingenieuren, Konstrukteuren, Technikern bzw. technischen Zeichnern durchführen zu lassen. Für die jeweils durchzuführenden Arbeiten werden vom Auftraggeber Einzelaufträge erteilt, durch die gegebenenfalls besondere Konditionen festgelegt werden. Die Einzelaufträge sowie Termin- und Arbeitsfortschritt werden von Berner Engineering schriftlich bestätigt, Einweisung. Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Mitarbeiter obliegt Berner Engineering.

V. Pflichten von Berner Engineering

(1) Berner Engineering verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die vom Gesetzgeber sowie die betrieblichen Ordnungs- und Ausführungsvorschriften des Auftraggebers, hinsichtlich Ausführung und Arbeitssicherheit, soweit diese mit Auftragserteilung vorgelegt wurden, einzuhalten.
(2) Die Firma Berner Engineering ist dafür verantwortlich, daß die von ihrem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt wurden, gegenüber Dritten vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Berner Engineering wird ihrem Personal entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(3) Alle Pläne, Schriftstücke, Zeichnungen, usw. die Berner Engineering bzw. ihren Mitarbeitern, im Rahmen dieses Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers und sind jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung zurückzugeben.

VI. Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Schutzrechten

(1) Das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Konstruktionen geht mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich Berner Engineering sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere solche aus dem Urheberrechtsgesetz an den Konstruktionszeichnungen vor, auch wenn die Konstruktionszeichnungen über EDV-Träger oder Online geliefert werden.
(3) Berner Engineering hat das Recht die Nutzung der Konstruktionszeichnungen zu untersagen, solange die Vergütung noch nicht vollständig entrichtet ist und sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, oder über das Vermögen des Auftraggebers der Vergleich oder Konkurs angemeldet wurde. Auf Verlangen von Berner Engineering sind daraufhin alle von Berner Engineering übergebene Datenträger zurückzugeben. Die Vervielfältigungen der Konstruktionszeichnungen, gleich auf welchem Datenträger sie sich befinden, sind zu vernichten und soweit sie als EDV-Software vorliegen, sind sie zu löschen.

VII. Sicherheitsleistung

(1) Die Firma Berner Engineering ist berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheitsleistungen in Höhe des Gesamtnettoumsatzes ab Vertragsabschluß zu fordern.
(2) Grundsätzlich gelten die §§ 232-240 BGB, soweit sich aus Abs. (3) nichts anderes ergibt.
(3) Die Firma Berner Engineering ist berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu fordern.
(4) Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist nur möglich, wenn Berner Engineering den Bürgen als akzeptabel anerkannt hat
(5) Die Bürgschaft ist schriftlich zu erklären. Sie ist grundsätzlich nach den Vorgaben von Berner Engineering zu gestalten.
(6) Sollte der Auftraggeber eine angeforderte Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist leisten, so ist Berner Engineering berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Verzug

(1) Kommt der Auftraggeber mit seinen Leistungen in Verzug, so ist die Firma Berner Engineering u. a. berechtigt, die eigenen Leistungen solange zurückzuhalten, bis die Verzugstatbestände beseitigt sind. Die gleichen Rechte stehen dem Auftraggeber zu.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Berner Engineering berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
(3) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz entsprechend nachfolgender Absätze zu fordern.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Woche der Verspätung 0,5 v. H., insgesamt aber max. 5 v. H. vom Wert des (Teil-) Auftrages als Verzugsschaden zu fordern.
(5) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sofern die Schadensursache auf Vorsatz von den übrigen Mitarbeitern beruht. Ebenso haftet Berner Engineering für die vertragspflichtigen vorhersehbaren Schäden.

IX. Erfindungen, Schutzrechte und Know-How

(1) Die Vertragspartner sind sich darin einig, daß der Auftraggeber (unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung) das Eigentum und die Rechte insbesondere die Urheberrechte an den Entwicklungsergebnissen des Vertragsgegenstandes erlangt bzw. Berner Engineering ihm hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht einräumt.
(2) Es steht Berner Engineering jedoch frei, die durch den Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Diensterfindung zum Schutzrecht anzumelden oder in sonstiger Weise damit zu verfahren unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgetzes.
(3) Falls der Auftraggeber die Schutzrechte gemäß Abs. (1) besitzt, räumt er Berner Engineering das ausschließliche Nutzungsrecht ein.

X. Geheimhaltung

(1) Berner Engineering ist dafür verantwortlich, daß die von ihrem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt wurden, gegenüber Dritten vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Berner Engineering wird ihrem Personal entsprechende Verpflichtungen auferlegen, ohne daß dem Auftraggeber aus solchen Verpflichtungen  Ersatzansprüche gegen Berner Engineering erwachsen.

XI. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und Betriebsstillegung, beim Auftraggeber oder bei Berner Engineering hat keine der beiden Seiten einen Rechtsanspruch auf Ausführung von Leistungen. Wenn bedingt durch solche oder ähnliche Umstände Leistungen ausfallen, steht Berner Engineering kein Anspruch auf Vergütung und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Ausführung der Leistungen zu. Außerdem kann jeder Vertragspartner dann verlangen, daß der Vertrag den veränderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird. In diesen Fällen wird der Auftraggeber den bis zum Eintritt des Ereignisses des erreichten Arbeitserfolges gemäß den vereinbarten Bedingungen vergüten. Keine der beiden Seiten kann weitere Ansprüche geltend machen.

XII. Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser den Mangel schriftlich und unverzüglich angezeigt hat.
(2) Soweit ein von Berner Engineering zu vertretender Mangel vorliegt, ist Berner Engineering nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Berner Engineering übernimmt in diesem Falle alle den Nachbesserungsanspruch deckenden Nebenkosten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder die Wandlung zu verlangen.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die Firma Berner Engineering haftet deshalb u. a. nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(4) Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche gem. §§ 633, 635 BGB geltend macht sowie wegen wesentlicher Vertragsverletzungen.
(5) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Fertigstellung der Leistung. Diese Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

XIII. Haftung aus unerlaubter Handlung

(1) Soweit gemäß XII. Abs. (2) - (5) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, u. a. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere auch für Ansprüche aus § 823 BGB.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Ansprüche am Abs. (1) - (4) verjähren spätestens nach 2 Jahren, sofern die gesetzliche Fristen nicht kürzer bemessen sind.

XIV. Kündigungsrecht

Ausgeschlossen ist das Recht auf ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber.

XV. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

XVI. Speicherung von Daten

Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. §§ 26, 34 BDSG).

XVII. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag und seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

Berner Engineering GmbH

Arbach ob der Straße 14
72793 Pfullingen

pfullingen@berner-engineering.net